10_asylg
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Nächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| 10_asylg [2025/10/12 19:23] – angelegt marcel | 10_asylg [2025/10/18 00:12] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
| ====== § 10 AsylG: Zustellungsvorschriften ====== | ====== § 10 AsylG: Zustellungsvorschriften ====== | ||
| + | |||
| + | ===== - Allgemeines ===== | ||
| + | |||
| + | ==== - Bayerischer VGH, Urteil vom 11.01.2010, 9 B 08.30223 ==== | ||
| + | |||
| + | **Keine Anwendbarkeit im Widerrufsverfahren** | ||
| + | |||
| + | >1. Die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylVfG finden im Widerrufsverfahren nach § 73 AsyIVfG keine Anwendung. | ||
| + | >2. Die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. ASYLVFG § 3 Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 AsylVfG (u. a. Kriegsverbrechen, | ||
| + | >3. Aus schwerwiegenden Gründen ist die Annahme gerechtfertigt, | ||
| + | > 4. Die Aufnahme einer Person in eine Liste des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats ist kein maßgebliches Kriterium für die Annahme einer Zuwiderhandlung gegen die Ziele der Vereinten Nationen. | ||
| + | |||
| + | ===== - Abs. 2: Fiktive Zustellung ===== | ||
| + | |||
| + | ==== - VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.10.2025, 3 L 4061/25.A ==== | ||
| + | |||
| + | **Keine fiktive Zustellung, wenn sich ein*e Bevollmächtigte*r bestellt hat** | ||
| + | |||
| + | >Die Erhebung der Klage, deren aufschiebende Wirkung mit dem gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden soll, ist ebenfalls fristgerecht erfolgt. Die ausweislich Blatt 443 der Behördenakte bereits am 01.06.2024 erfolgte Ersatzzustellung des streitgegenständlichen Bescheids in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung per Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG) muss der Antragsteller jedoch nicht gegen sich gelten lassen. Denn nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen nur dann unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Vorliegend lag jedoch die Bestellung eines Bevollmächtigten vor. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der von dem Antragsteller vorgelegten Gerichtsakte wurde der Antragsteller bereits in dem vorangegangenen gerichtlichen Klage- und Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen durch den hiesigen Bevollmächtigten vertreten. In den gerichtlichen Verfahren hatte der Bevollmächtigte eine Vollmacht eingereicht (Blatt 34 der Gerichtsakte), | ||
| + | |||
| + | {{:: | ||
| + | |||
| + | ===== - Abs. 4: Zustellung in Aufnahmeeinrichtungen ===== | ||
| + | |||
| + | ==== - VG Aachen, Urteil vom 12.01.2022, 4 K 1605/20.A ==== | ||
| + | |||
| + | **Keine Zustellfiktion bei irreführender Belehrung** | ||
| + | |||
| + | Rn. 26 f.: | ||
| + | |||
| + | >Der Bescheid galt auch nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 HS 2 AsylG bereits zu einem früheren Zeitpunkt als zugestellt. Nach § 10 Abs. 4 AsylG hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, | ||
| + | > | ||
| + | > | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
10_asylg.1760289818.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
