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 **Keine fiktive Zustellung, wenn sich ein*e Bevollmächtigte*r bestellt hat** **Keine fiktive Zustellung, wenn sich ein*e Bevollmächtigte*r bestellt hat**
  
->**Die Erhebung der Klage, deren aufschiebende Wirkung mit dem gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden soll, ist ebenfalls fristgerecht erfolgt. Die ausweislich Blatt 443 der Behördenakte bereits am 01.06.2024 erfolgte Ersatzzustellung des streitgegenständlichen Bescheids in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten +>Die Erhebung der Klage, deren aufschiebende Wirkung mit dem gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden soll, ist ebenfalls fristgerecht erfolgt. Die ausweislich Blatt 443 der Behördenakte bereits am 01.06.2024 erfolgte Ersatzzustellung des streitgegenständlichen Bescheids in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung per Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG) muss der Antragsteller jedoch nicht gegen sich gelten lassen. Denn nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen nur dann unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Vorliegend lag jedoch die Bestellung eines Bevollmächtigten vor. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der von dem Antragsteller vorgelegten Gerichtsakte wurde der Antragsteller bereits in dem vorangegangenen gerichtlichen Klage- und Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen durch den hiesigen Bevollmächtigten vertreten. In den gerichtlichen Verfahren hatte der Bevollmächtigte eine Vollmacht eingereicht (Blatt 34 der Gerichtsakte), die den Bevollmächtigten auch „zur Vertretung in sonstigen Verfahren“ – wie dem behördlichen Asylverfahren – bevollmächtigte. Weder der Vollmachtsurkunde noch den sonstigen Umständen lässt sich eine Beschränkung auf die gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bevollmächtigung zwischenzeitlich geendet wäre. Daher ist auch im hiesigen Fortgang des Asylverfahrens des Antragstellers von der Fortdauer der Bevollmächtigung auszugehen.
-oder in eine ähnliche Vorrichtung per Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG) muss der Antragsteller jedoch nicht gegen sich gelten lassen. Denn nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen nur dann unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung +
-bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Vorliegend lag jedoch die Bestellung eines Bevollmächtigten vor. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der von dem Antragsteller vorgelegten Gerichtsakte wurde der Antragsteller bereits in dem vorangegangenen gerichtlichen Klage- und Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen durch den hiesigen Bevollmächtigten vertreten. In den gerichtlichen Verfahren hatte der Bevollmächtigte eine Vollmacht eingereicht (Blatt 34 der Gerichtsakte), die den Bevollmächtigten auch „zur Vertretung in sonstigen Verfahren“ – wie dem behördlichen Asylverfahren – bevollmächtigte. Weder der Vollmachtsurkunde noch den sonstigen Umständen lässt sich eine Beschränkung auf die gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bevollmächtigung zwischenzeitlich geendet wäre. Daher ist auch im hiesigen Fortgang des Asylverfahrens des Antragstellers von der Fortdauer der Bevollmächtigung auszugehen.**+
  
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10_asylg.1760739023.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel