10_stag
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| ====== § 10 StAG [Anspruchseinbürgerung] ====== | ====== § 10 StAG [Anspruchseinbürgerung] ====== | ||
| - | ===== - Abs. 1 Anspruchsvoraussetzungen ===== | + | ===== - Wortlaut ===== |
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| + | 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die | ||
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| + | a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, | ||
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| + | b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder | ||
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| + | c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, | ||
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| + | oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, | ||
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| + | 1a. sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennt, | ||
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| + | 2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, | ||
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| + | 3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann; von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer | ||
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| + | a) auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist und die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat, | ||
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| + | b) in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war oder | ||
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| + | c) als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe von Buchstabe b erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt, | ||
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| + | 4. (aufgehoben) | ||
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| + | 5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, | ||
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| + | 6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und | ||
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| + | 7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt. | ||
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| + | (2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit fünf Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. | ||
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| + | (3) (aufgehoben) | ||
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| + | (4a) Zur Vermeidung einer Härte kann die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 darauf beschränkt werden, dass sich der Ausländer ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, wenn er nachweist, dass ihm der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 4 Satz 1 trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich ist oder dauerhaft wesentlich erschwert ist. | ||
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| + | (7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | ||
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| + | ===== - Zu Abs. 1.: Anspruchsvoraussetzungen ===== | ||
| ==== - Nr. 3 Sicherung des Lebensunterhalts ==== | ==== - Nr. 3 Sicherung des Lebensunterhalts ==== | ||
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| Rn. 17 ff.: | Rn. 17 ff.: | ||
| - | >Die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG geforderte eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts muss nachhaltig, das bedeutet auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft gesichert sein. Daher ist eine Prognose darüber anzustellen, | + | < |
| - | > | + | Die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG geforderte eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts muss nachhaltig, das bedeutet auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft gesichert sein. Daher ist eine Prognose darüber anzustellen, |
| - | >Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 13. Oktober 2021 -2 D 168/21 - juris Rn. 11; OVG Meckl.-Vorp., | + | |
| - | > | + | Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 13. Oktober 2021 -2 D 168/21 - juris Rn. 11; OVG Meckl.-Vorp., |
| - | >An die erforderliche prognostische Beurteilung auch künftiger wirtschaftlicher Eigenständigkeit sind indes sowohl hinsichtlich des Prognosezeitraums als auch der Prognosesicherheit keine überspannten Anforderungen zu stellen. | + | |
| - | > | + | An die erforderliche prognostische Beurteilung auch künftiger wirtschaftlicher Eigenständigkeit sind indes sowohl hinsichtlich des Prognosezeitraums als auch der Prognosesicherheit keine überspannten Anforderungen zu stellen. |
| - | >Vgl. VGH Bad.-Württ., | + | |
| - | > | + | Vgl. VGH Bad.-Württ., |
| - | >Bei aktuell eigenständig gesichertem Lebensunterhalt ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, | + | |
| - | > | + | Bei aktuell eigenständig gesichertem Lebensunterhalt ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, |
| - | >Vgl. Berlit, in GK-StAR, 45. Lieferung, § 10 StAG Rn. 350; Hailbronner/ | + | |
| - | > | + | Vgl. Berlit, in GK-StAR, 45. Lieferung, § 10 StAG Rn. 350; Hailbronner/ |
| - | >In Anwendung dieser Grundsätze unterliegt es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht eine Rentabilität der selbständigen Tätigkeit im Fall des Klägers (erst) ab dem Jahr 2022 ausreichen lässt. In die Beurteilung ist hier insbesondere mit einzustellen, | + | |
| + | In Anwendung dieser Grundsätze unterliegt es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht eine Rentabilität der selbständigen Tätigkeit im Fall des Klägers (erst) ab dem Jahr 2022 ausreichen lässt. In die Beurteilung ist hier insbesondere mit einzustellen, | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| + | ~~DISCUSSION~~ | ||
10_stag.1760287994.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
