10_stag
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| 10_stag [2026/07/01 15:50] – marcel | 10_stag [2026/07/01 16:01] (aktuell) – marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 42: | Zeile 42: | ||
| (3) (aufgehoben) | (3) (aufgehoben) | ||
| - | (4) 1Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. | + | (4) < |
| (4a) Zur Vermeidung einer Härte kann die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 darauf beschränkt werden, dass sich der Ausländer ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, wenn er nachweist, dass ihm der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 4 Satz 1 trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich ist oder dauerhaft wesentlich erschwert ist. | (4a) Zur Vermeidung einer Härte kann die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 darauf beschränkt werden, dass sich der Ausländer ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, wenn er nachweist, dass ihm der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 4 Satz 1 trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich ist oder dauerhaft wesentlich erschwert ist. | ||
| - | (5) 1Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. | + | (5) < |
| - | (6) 1Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, | + | (6) < |
| (7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | (7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, | ||
| Zeile 63: | Zeile 63: | ||
| Rn. 17 ff.: | Rn. 17 ff.: | ||
| - | >Die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG geforderte eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts muss nachhaltig, das bedeutet auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft gesichert sein. Daher ist eine Prognose darüber anzustellen, | + | < |
| - | > | + | Die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG geforderte eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts muss nachhaltig, das bedeutet auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft gesichert sein. Daher ist eine Prognose darüber anzustellen, |
| - | >Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 13. Oktober 2021 -2 D 168/21 - juris Rn. 11; OVG Meckl.-Vorp., | + | |
| - | > | + | Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 13. Oktober 2021 -2 D 168/21 - juris Rn. 11; OVG Meckl.-Vorp., |
| - | >An die erforderliche prognostische Beurteilung auch künftiger wirtschaftlicher Eigenständigkeit sind indes sowohl hinsichtlich des Prognosezeitraums als auch der Prognosesicherheit keine überspannten Anforderungen zu stellen. | + | |
| - | > | + | An die erforderliche prognostische Beurteilung auch künftiger wirtschaftlicher Eigenständigkeit sind indes sowohl hinsichtlich des Prognosezeitraums als auch der Prognosesicherheit keine überspannten Anforderungen zu stellen. |
| - | >Vgl. VGH Bad.-Württ., | + | |
| - | > | + | Vgl. VGH Bad.-Württ., |
| - | >Bei aktuell eigenständig gesichertem Lebensunterhalt ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, | + | |
| - | > | + | Bei aktuell eigenständig gesichertem Lebensunterhalt ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, |
| - | >Vgl. Berlit, in GK-StAR, 45. Lieferung, § 10 StAG Rn. 350; Hailbronner/ | + | |
| - | > | + | Vgl. Berlit, in GK-StAR, 45. Lieferung, § 10 StAG Rn. 350; Hailbronner/ |
| - | >In Anwendung dieser Grundsätze unterliegt es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht eine Rentabilität der selbständigen Tätigkeit im Fall des Klägers (erst) ab dem Jahr 2022 ausreichen lässt. In die Beurteilung ist hier insbesondere mit einzustellen, | + | |
| + | In Anwendung dieser Grundsätze unterliegt es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht eine Rentabilität der selbständigen Tätigkeit im Fall des Klägers (erst) ab dem Jahr 2022 ausreichen lässt. In die Beurteilung ist hier insbesondere mit einzustellen, | ||
| + | </ | ||
| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
| ~~DISCUSSION~~ | ~~DISCUSSION~~ | ||
10_stag.1782913816.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
