15_aufenthg
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorherige Überarbeitung | ||
| 15_aufenthg [2025/11/30 21:24] – marcel | 15_aufenthg [2026/05/30 12:38] (aktuell) – gelöscht marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
| - | ====== § 15 AufenthG: Zurückweisung ====== | ||
| - | ===== - Abs. 6: Unterbringung im Transitbereich ===== | ||
| - | |||
| - | ==== - BVerfG, Beschluss vom 23.10.2014, 2 BvR 2566/10 ==== | ||
| - | |||
| - | **Es ist nicht abschließend geklärt, ob die Unterbringung im Transitbereich nach Ablehnung des Asylantrages eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt.** | ||
| - | |||
| - | Rn: 16: | ||
| - | |||
| - | >Dass § 15 Abs. 6 AufenthG erst nach dieser Entscheidung eingeführt worden ist, ist unerheblich. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts im hier angegriffenen Beschluss bleibt die vor Einführung von § 15 Abs. 6 AufenthG ergangene Rechtsprechung für die entscheidungserhebliche Rechtsfrage relevant. Denn die Gesetzesänderung hat jedenfalls für den Zeitraum vor Ablauf der 30-Tage-Frist keine Klärung herbeigeführt. Auch für den Zeitraum nach Ablauf der 30 Tage ist nicht abschließend geklärt, ob eine verfassungsrechtliche oder lediglich eine einfach-gesetzliche Verpflichtung für eine richterliche Anordnung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10 -, InfAuslR 2011, S. 449). Nach wie vor stellt sich nach Ablehnung des Asylgesuchs daher die Frage, ob die Unterbringung im Transitbereich eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt, die gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG der richterlichen Anordnung bedarf. Allein vor dem Hintergrund dieser weiterhin streitigen Rechtsfrage (vgl. zum Streitstand Funke-Kaiser, | ||
| - | |||
| - | ~~socialite~~ | ||
15_aufenthg.1764534253.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
