18a_asylg
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| ===== - Zur Frage der Freiheitsentziehung ===== | ===== - Zur Frage der Freiheitsentziehung ===== | ||
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| - | ==== - BVerfG, Beschluss vom 23.10.2014, 2 BvR 2566/10 ==== | ||
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| - | Es ist nicht abschließend geklärt, ob die Unterbringung im Transitbereich nach Ablehnung des Asylantrages eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt. | ||
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| - | >Dass § 15 Abs. 6 AufenthG erst nach dieser Entscheidung eingeführt worden ist, ist unerheblich. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts im hier angegriffenen Beschluss bleibt die vor Einführung von § 15 Abs. 6 AufenthG ergangene Rechtsprechung für die entscheidungserhebliche Rechtsfrage relevant. Denn die Gesetzesänderung hat jedenfalls für den Zeitraum vor Ablauf der 30-Tage-Frist keine Klärung herbeigeführt. Auch für den Zeitraum nach Ablauf der 30 Tage ist nicht abschließend geklärt, ob eine verfassungsrechtliche oder lediglich eine einfach-gesetzliche Verpflichtung für eine richterliche Anordnung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10 -, InfAuslR 2011, S. 449). Nach wie vor stellt sich nach Ablehnung des Asylgesuchs daher die Frage, ob die Unterbringung im Transitbereich eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt, die gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG der richterlichen Anordnung bedarf. Allein vor dem Hintergrund dieser weiterhin streitigen Rechtsfrage (vgl. zum Streitstand Funke-Kaiser, | ||
| ==== - BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93 ==== | ==== - BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93 ==== | ||
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| Leitsätze: | Leitsätze: | ||
| - | >1. Art. 16a Abs. 4 GG nimmt bei eindeutig aussichtslosen Asylanträgen das im Asylgrundrecht wurzelnde Recht des Asylbewerbers, | + | >**1. Art. 16a Abs. 4 GG nimmt bei eindeutig aussichtslosen Asylanträgen das im Asylgrundrecht wurzelnde Recht des Asylbewerbers, |
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| >**2. a) Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Einschätzung des Bundesamtes, | >**2. a) Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Einschätzung des Bundesamtes, | ||
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| - | >**BVerfGE 94, 166 (166)BVerfGE 94, 166 (167)b) " | + | >**b) " |
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| >**3. a) Die Begrenzung des Aufenthalts von Asylsuchenden während des Verfahrens nach § 18a AsylVfG auf die für ihre Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten im Transitbereich eines Flughafens stellt keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 und 2 GG dar.** | >**3. a) Die Begrenzung des Aufenthalts von Asylsuchenden während des Verfahrens nach § 18a AsylVfG auf die für ihre Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten im Transitbereich eines Flughafens stellt keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 und 2 GG dar.** | ||
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| >**c) Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG wird in Fällen, in denen das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, kaum in Betracht kommen.** | >**c) Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG wird in Fällen, in denen das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, kaum in Betracht kommen.** | ||
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| ~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
18a_asylg.1760909089.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
