25b_aufenthg
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
| 25b_aufenthg [2025/10/12 17:56] – angelegt marcel | 25b_aufenthg [2026/05/30 13:51] (aktuell) – gelöscht marcel | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
| - | ====== § 25b AufenthG: Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration ====== | ||
| - | |||
| - | ===== - BVerwG, Urteil vom 18.12.2019, 1 C 34.18 ===== | ||
| - | |||
| - | >**Zu den Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung für geduldete, nachhaltig integrierte Ausländer** | ||
| - | > | ||
| - | > | ||
| - | > | ||
| - | >1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Das gilt auch für die Voraussetzung, | ||
| - | > | ||
| - | >2. Ein Ausländer ist im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung gleich welcher Art erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. | ||
| - | > | ||
| - | >3. Der Anwendungsbereich des § 25b AufenthG ist nicht auf Personen beschränkt, | ||
| - | > | ||
| - | >4. Bei dem regelmäßig erforderlichen geduldeten, gestatteten oder von einer Aufenthaltserlaubnis gedeckten Voraufenthalt von mindestens acht Jahren sind alle ununterbrochenen Aufenthaltszeiten des Ausländers zu berücksichtigen, | ||
| - | > | ||
| - | >5. Kurzzeitige Lücken in den berücksichtigungsfähigen Voraufenthaltszeiten können durch andere Integrationsindizien aufgewogen werden oder - bei lediglich wenigen Tagen - bereits wegen Bagatellcharakters unschädlich sein. § 85 AufenthG, der die Behörde ermächtigt, | ||
| - | |||
| - | ~~socialite~~ | ||
25b_aufenthg.1760284591.txt.gz · Zuletzt geändert: von marcel
