29_asylg
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- | ===== - Anhörung ===== | + | === - VGH Baden Württemberg, |
- | ==== - VG Gelsenkirchen, | + | **Zum Begriff der " |
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+ | Leitsatz: | ||
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+ | >**Der unionsrechtliche Begriff der " | ||
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+ | Rn. 8 .: | ||
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+ | >Ob eine Person der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen ist, ist im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem auch in Dublin- oder Drittstaatenfällen unter Berücksichtigung insbesondere von Art. 21 der Aufnahme-RL 2013/33/EU zu bestimmen. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten "die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, | ||
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+ | >Der Begriff der " | ||
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+ | === - VG Gelsenkirchen, | ||
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+ | **Formelle Rechtswidrigkeit eines Bescheides wegen fehlender persönlicher Anhörung** | ||
>Der Bescheid vom 12. Januar 2021 ist formell rechtswidrig. Die Klägerin zu 1. ist vor seinem Erlass nicht persönlich angehört worden. Vielmehr wurden ihr lediglich die schriftlichen Fragebögen „Dublin Erst- und Zweitbefragung (D1277 + D1416)“ in arabischer Sprache zur schriftlichen Stellungnahme überreicht. | >Der Bescheid vom 12. Januar 2021 ist formell rechtswidrig. Die Klägerin zu 1. ist vor seinem Erlass nicht persönlich angehört worden. Vielmehr wurden ihr lediglich die schriftlichen Fragebögen „Dublin Erst- und Zweitbefragung (D1277 + D1416)“ in arabischer Sprache zur schriftlichen Stellungnahme überreicht. | ||
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- | ===== - Vulnerabilität ===== | ||
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- | ==== - VGH Baden Württemberg, | ||
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- | Leitsatz: | ||
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- | >**Der unionsrechtliche Begriff der " | ||
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- | Rn. 8 .: | ||
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- | >Ob eine Person der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen ist, ist im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem auch in Dublin- oder Drittstaatenfällen unter Berücksichtigung insbesondere von Art. 21 der Aufnahme-RL 2013/33/EU zu bestimmen. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten "die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, | ||
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- | >Der Begriff der " | ||
~~socialite~~ | ~~socialite~~ | ||
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