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 ==== - Satz 1: Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung ==== ==== - Satz 1: Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung ====
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 +**Reiseunfähigkeit aufgrund von Suizidalität steht dem Erlass einer Abschiebungsanordnung als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis entgegen**
  
 >Darüber hinaus legen die oben dargelegten ärztlichen Stellungnahmen nahe, dass dem Vollzug der Abschiebungsanordnung - jedenfalls derzeit - auch ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen einer Reiseunfähigkeit der Antragstellerin (vgl. § 60 a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 c AufenthG) entgegensteht. >Darüber hinaus legen die oben dargelegten ärztlichen Stellungnahmen nahe, dass dem Vollzug der Abschiebungsanordnung - jedenfalls derzeit - auch ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen einer Reiseunfähigkeit der Antragstellerin (vgl. § 60 a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 c AufenthG) entgegensteht.
->Die Abschiebungsanordnung als Festsetzung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs (Abschiebung) darf erst dann ergehen bzw. durchgeführt werden, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung erfüllt sind. Dem Bundesamt obliegt in diesem Zusammenhang auch die Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebungsverboten bzw. -hindernissen, d.h. im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung ist das Bundesamt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 a AsylG mithin verpflichtet, zu prüfen, ob die Abschiebung aus subjektiven, in der Person des  +>Die Abschiebungsanordnung als Festsetzung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs (Abschiebung) darf erst dann ergehen bzw. durchgeführt werden, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung erfüllt sind. Dem Bundesamt obliegt in diesem Zusammenhang auch die Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebungsverboten bzw. -hindernissen, d.h. im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung ist das Bundesamt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 a AsylG mithin verpflichtet, zu prüfen, ob die Abschiebung aus subjektiven, in der Person des Ausländers liegenden Gründen – wenn auch nur vorübergehend – rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse,
-Ausländers liegenden Gründen – wenn auch nur vorübergehend – rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse,+
  
 >vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - ,juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris m.w.Nw. zur Rspr.; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: November 2016, § 34 a Rz. 47, 21. >vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - ,juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris m.w.Nw. zur Rspr.; Funke-Kaiser in GK zum AsylVfG, Stand: November 2016, § 34 a Rz. 47, 21.
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