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 >**4. Nicht zu entscheiden war, ob kein Regelfall anzunehmen ist, wenn der Konventions- und Grundrechtsschutz familiärer Bindungen etwa aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zurückzutreten hat und eine zur Trennung des Familienverbandes führende Abschiebung in Betracht kommt.** >**4. Nicht zu entscheiden war, ob kein Regelfall anzunehmen ist, wenn der Konventions- und Grundrechtsschutz familiärer Bindungen etwa aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zurückzutreten hat und eine zur Trennung des Familienverbandes führende Abschiebung in Betracht kommt.**
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 +===== - Abs. 5: Abschiebungsschutz aufgrund EMRK =====
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 +==== - BVerwG, Urteil vom 22.05.2025, 1 C 4.24 ====
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 +>**Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG**
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 +Leitsatz:
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 +>**Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG, ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie 2008/115/EG geregelten Rückkehrverfahren und damit bereits im Rahmen der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen.**
  
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