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73_asylg

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-===== - Abs. 1: Widerrufsgründe ===== 
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-==== - VG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2025, 17 K 7040/21.A ==== 
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-Leitsätze: 
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->**1. Für die Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 4 AsylG ist allein maßgeblich, dass die 
-unrichtigen Angaben oder das Verschweigen der wesentlichen Tatsachen kausal für die Zuerkennung der 
-Flüchtlingseigenschaft gewesen sind.** 
->**2. Für Zivilpersonen besteht in Syrien jedenfalls in den Gebieten Damaskus und Damaskus-Land keine 
-ernsthafte, individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts mehr (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).** 
- 
-~~socialite~~ 
  
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