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80_vwgo [2026/08/24 22:21] – [3. Zu Abs. 5: Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung] marcel80_vwgo [2026/08/24 22:30] (aktuell) – gelöscht marcel
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-====== § 80 VwGO [Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz] ====== 
  
-===== - Wortlaut ===== 
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-<blockquote> 
-(1) <sup>1</sup>Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. <sup>2</sup>Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). 
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-(2) <sup>1</sup>Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 
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-1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, 
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-2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, 
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-3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, 
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-3a. für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, 
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-4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. 
- 
-<sup>2</sup>Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden. 
- 
-(3) <sup>1</sup>In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. <sup>2</sup>Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft. 
- 
-(4) <sup>1</sup>Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. 2Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. 3Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 
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-(5) <sup>1</sup>Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. 2Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. 3Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. 4Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. 5Sie kann auch befristet werden. 
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-(6) <sup>1</sup>In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. <sup>2</sup>Das gilt nicht, wenn 
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-1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder 
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-2. eine Vollstreckung droht. 
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-(7) <sup>1</sup>Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. <sup>2</sup>Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. 
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-(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. 
-</blockquote> 
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-===== - Zu Abs. 2: Entfallen der aufschiebenden Wirkung ===== 
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-==== - Zu Satz 2: Keine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung nach Landesrecht ==== 
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-=== - Lage in NRW === 
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-NRW hat von dieser Möglichkeit in § 112 JustG NRW Gebrauch gemacht: 
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-Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung. 
-</blockquote> 
- 
-Das bedeutet konkret, dass insbesondere Klagen gegen von Ausländerbehörden erlassenen Abschiebungsandrohungen kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, sondern ggf. vielmehr ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich ist. 
-===== - Zu Abs. 5: Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ===== 
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-==== - faktische Vollziehung ==== 
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-Wenn die Behörde die kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet, spricht man von **faktischer Vollziehung**. In diesem Falle kann beantragt werden, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Im migrationsrechtlichen Kontext kommt es beispielsweise vor, dass das BAMF die aufschiebende Wirkung einer Klage verkennt, und der Ausländerbehörde eine falsche Bestandskraftmitteilung schickt oder sich weigert, eine solche aufzuheben. Um Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis auszuräumen, dürfte es regelmäßig zweckmäßig sein, die Behörde zunächst auf ihren Fehler hinzuweisen und dort um Abhilfe zu ersuchen, bevor ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt wird. 
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-===== - Zu Abs. 7: Abänderung ===== 
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-==== - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.08.2023, 1a L 1379/23.A ==== 
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-Abänderungsantrag auch noch nach stattgebender Entscheidung in der Hauptsache zulässig 
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-<blockquote> 
-Dass Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache führt ferner nicht dazu, dass dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar ist dieses in der Tat zu verneinen, wenn gesichert ist, dass es des Rechtsbehelfs nicht bedarf, der Rechtsbehelf mithin keinen Mehrwert verspricht. Dass ist im Zusammenhang mit drohenden Abschiebungen insbesondere der Fall, wenn eine solche mit hinreichender Sicherheit nicht droht. Allerdings kann nach gefestigter und einhelliger Rechtsprechung nicht bereits dann von einer nichtdrohenden Abschiebung ausgegangen werden, wenn eine Abschiebung nur unwahrscheinlich ist. Denn aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG) sind die Anforderungen an die Versagung eines Rechtsschutzbedürfnisses besonders streng und im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen jedenfalls gegen Abschiebungsanordnungen erst dann erfüllt, wenn die zuständige Behörde ausdrücklich zugesichert hat, keine Abschiebung vorzunehmen. 
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-Vgl. dazu nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2016 - OVG 6 S 17.16 -, juris, Rn. 5 ff. 
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-Vorliegend sind diese Voraussetzungen indes nicht erfüllt. Zwar ist eine Abschiebung als unwahrscheinlich zu bezeichnen, da sich aus den Schriftsätzen der Antragsgegnerin ergibt, dass sie das der Klage stattgebende Urteil in der Hauptsache rechtskräftig werden zu lassen gedenkt. Gleichwohl reicht dies nach Besagtem nicht aus, um das Rechtsschutzbedürfnis eines Eilantrages gegen die Abschiebungsanordnung entfallen zu lassen. Denn nicht nur, dass das Urteil im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, also der streitgegenständliche Bescheid wegen des negativen Eilbeschlusses vom 11. Februar 2022 aktuell weiter- hin Wirkungen entfaltet, liegt von der zuständigen Ausländerbehörde keine ausdrückliche Erklärung vor, dass eine Abschiebung nicht vorgenommen wird. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Antragsgegnerin erschöpfen sich dabei in allgemeinen rechtsstaatlichen Überlegungen, die wegen der fehlenden Rechtskraft des Urteils unzutreffend, jedenfalls aber nicht hinreichend sind. 
-</blockquote> 
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-{{:230831_ge_80vii_nach_urteil.pdf|Beschluss}} 
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