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| 80_vwgo [2026/08/24 22:21] – [3. Zu Abs. 5: Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung] marcel | 80_vwgo [2026/08/24 22:30] (aktuell) – gelöscht marcel | ||
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| - | ====== § 80 VwGO [Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz] ====== | ||
| - | ===== - Wortlaut ===== | ||
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| - | (1) < | ||
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| - | (2) < | ||
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| - | 1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, | ||
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| - | 2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, | ||
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| - | 3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, | ||
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| - | 3a. für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, | ||
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| - | 4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. | ||
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| - | (3) < | ||
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| - | (4) < | ||
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| - | (5) < | ||
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| - | (6) < | ||
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| - | 1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder | ||
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| - | 2. eine Vollstreckung droht. | ||
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| - | (7) < | ||
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| - | (8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. | ||
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| - | ===== - Zu Abs. 2: Entfallen der aufschiebenden Wirkung ===== | ||
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| - | ==== - Zu Satz 2: Keine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung nach Landesrecht ==== | ||
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| - | === - Lage in NRW === | ||
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| - | NRW hat von dieser Möglichkeit in § 112 JustG NRW Gebrauch gemacht: | ||
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| - | Rechtsbehelfe, | ||
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| - | Das bedeutet konkret, dass insbesondere Klagen gegen von Ausländerbehörden erlassenen Abschiebungsandrohungen kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, sondern ggf. vielmehr ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich ist. | ||
| - | ===== - Zu Abs. 5: Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ===== | ||
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| - | ==== - faktische Vollziehung ==== | ||
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| - | Wenn die Behörde die kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet, spricht man von **faktischer Vollziehung**. In diesem Falle kann beantragt werden, in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, | ||
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| - | ===== - Zu Abs. 7: Abänderung ===== | ||
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| - | ==== - VG Gelsenkirchen, | ||
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| - | Abänderungsantrag auch noch nach stattgebender Entscheidung in der Hauptsache zulässig | ||
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| - | Dass Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache führt ferner nicht dazu, dass dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar ist dieses in der Tat zu verneinen, wenn gesichert ist, dass es des Rechtsbehelfs nicht bedarf, der Rechtsbehelf mithin keinen Mehrwert verspricht. Dass ist im Zusammenhang mit drohenden Abschiebungen insbesondere der Fall, wenn eine solche mit hinreichender Sicherheit nicht droht. Allerdings kann nach gefestigter und einhelliger Rechtsprechung nicht bereits dann von einer nichtdrohenden Abschiebung ausgegangen werden, wenn eine Abschiebung nur unwahrscheinlich ist. Denn aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG) sind die Anforderungen an die Versagung eines Rechtsschutzbedürfnisses besonders streng und im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen jedenfalls gegen Abschiebungsanordnungen erst dann erfüllt, wenn die zuständige Behörde ausdrücklich zugesichert hat, keine Abschiebung vorzunehmen. | ||
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| - | Vgl. dazu nur OVG Berlin-Brandenburg, | ||
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| - | Vorliegend sind diese Voraussetzungen indes nicht erfüllt. Zwar ist eine Abschiebung als unwahrscheinlich zu bezeichnen, da sich aus den Schriftsätzen der Antragsgegnerin ergibt, dass sie das der Klage stattgebende Urteil in der Hauptsache rechtskräftig werden zu lassen gedenkt. Gleichwohl reicht dies nach Besagtem nicht aus, um das Rechtsschutzbedürfnis eines Eilantrages gegen die Abschiebungsanordnung entfallen zu lassen. Denn nicht nur, dass das Urteil im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, also der streitgegenständliche Bescheid wegen des negativen Eilbeschlusses vom 11. Februar 2022 aktuell weiter- hin Wirkungen entfaltet, liegt von der zuständigen Ausländerbehörde keine ausdrückliche Erklärung vor, dass eine Abschiebung nicht vorgenommen wird. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Antragsgegnerin erschöpfen sich dabei in allgemeinen rechtsstaatlichen Überlegungen, | ||
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