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- | Abänderungsantrag auch noch nach stattgebender Entscheidung in der Hauptsache zulässig | + | **Abänderungsantrag auch noch nach stattgebender Entscheidung in der Hauptsache zulässig** |
>Dass Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache führt ferner nicht dazu, dass dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar ist dieses in der Tat zu verneinen, wenn gesichert ist, dass es des Rechtsbehelfs nicht bedarf, der Rechtsbehelf mithin keinen Mehrwert verspricht. Dass ist im Zusammenhang mit drohenden Abschiebungen insbesondere der Fall, wenn eine solche mit hinreichen- der Sicherheit nicht droht. Allerdings kann nach gefestigter und einhelliger Rechtsprechung nicht bereits dann von einer nichtdrohenden Abschiebung ausgegangen werden, wenn eine Abschiebung nur unwahrscheinlich ist. Denn aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG) sind die Anforderungen an die Versagung eines Rechtsschutzbedürfnisses besonders streng und im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen jedenfalls gegen Abschiebungsanordnungen erst dann erfüllt, wenn die zuständige Behörde ausdrücklich zugesichert hat, keine Abschiebung vorzunehmen. | >Dass Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache führt ferner nicht dazu, dass dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar ist dieses in der Tat zu verneinen, wenn gesichert ist, dass es des Rechtsbehelfs nicht bedarf, der Rechtsbehelf mithin keinen Mehrwert verspricht. Dass ist im Zusammenhang mit drohenden Abschiebungen insbesondere der Fall, wenn eine solche mit hinreichen- der Sicherheit nicht droht. Allerdings kann nach gefestigter und einhelliger Rechtsprechung nicht bereits dann von einer nichtdrohenden Abschiebung ausgegangen werden, wenn eine Abschiebung nur unwahrscheinlich ist. Denn aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG) sind die Anforderungen an die Versagung eines Rechtsschutzbedürfnisses besonders streng und im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen jedenfalls gegen Abschiebungsanordnungen erst dann erfüllt, wenn die zuständige Behörde ausdrücklich zugesichert hat, keine Abschiebung vorzunehmen. |
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