====== § 30 AsylG: Offensichtlich unbegründete Asylanträge ====== ===== - Allgemeines ===== ==== - VG Meiningen, Urteil vom 04.05.2023, 8 K 446/22 Me ==== **Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" erscheint nicht kompatibel mit Feststellung eines Abschiebungsverbots** >Zunächst erscheint eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht kompatibel, wenn im selben Bescheid zugleich ein Abschiebungsverbot festgestellt wird und der Kläger damit einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG hat. Damit wird Sinn und Zweck einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht erfüllt. > >In offensichtlich aussichtlosen Fällen soll nämlich der Aufenthalt der Asylbewerber in Deutschland möglichst verkürzt werden und eine Abschiebung auch schon vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens erfolgen (BT-Drs. 12/2062, 32 f.). Weiterhin sollte jeder politisch Verfolgte in Deutschland Asyl erhalten; diejenigen aber, die unseres Schutzes nicht bedürfen, weil sie offensichtlich nicht verfolgt sind, sollten schnell in ihre Heimat zurückkehren (BeckOK, AuslR/Heusch, 36. Ed. 01.01.2023, AsylG § 30, Rn. 1). Der Vorschrift des § 30 AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine zentrale Bedeutung zu, da sie die Voraussetzungen für eine besonders qualifizierte, die vorzeitige Beendigung ermöglichende Ablehnungsentscheidung regelt. Wenn die Voraussetzungen für eine Gewährung von Asyl und internationalem Schutz offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 und 2 AsylG), ist der Asylantrag offensichtlich unbegründet. Als offensichtlich unbegründet ist aber auch ein unbegründeter Asylantrag abzulehnen, wenn der Asylbewerber seinen normierten Mitwirkungsobliegenheiten im Verfahren nicht nachkommt (§ 30 Abs. 3 AsylG). An die qualifizierte Ablehnung sind im Gesetz besondere Rechtsfolgen geknüpft, die der Beschleunigung des Verfahrens dienen. Neben verkürzten Ausreise- und Rechtsschutzfristen (§§ 36 Abs. 1 und 3, 74 Abs. 1 AsylG) fällt insbesondere die Verlagerung des gerichtlichen Rechtsschutzes in das Eilverfahren mit einem reduzierten Entscheidungsmaßstab (§ 36 Abs. 3 und 4 AsylG) ins Gewicht (vgl. BeckOK, AuslR/Heusch, 36. Ed. 01.01.2023, AsylG § 30, Rn. 2). ~~socialite~~