====== ANHANG II der Asylverfahrensverordnung [Bestimmung sicherer Herkunftsländer] ====== ===== - Wortlaut =====
Die folgenden Drittstaaten werden auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt: Bangladesch Kolumbien Ägypten Indien Kosovo ((Diese Bestimmung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. )) Marokko Tunesien((VERORDNUNG (EU) 2026/464 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2026))
~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~