====== Art. 11 Eurodac-Verordnung 2013: Datenspeicherung ====== ===== - Wortlaut ===== >Im Zentralsystem werden ausschließlich folgende Daten gespeichert: > >a) Fingerabdruckdaten > >b) Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; in den Fällen nach Artikel 10 Buchstabe b ist unter Zeitpunkt der Antragstellung das Datum anzugeben, das der Mitgliedstaat, der den Antragsteller überstellt hat, eingegeben hat. > >c) Geschlecht > >d) vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer > >e) Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke > >f) Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem > >g) Benutzerkennwort > >h) gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Buchstabe a oder Buchstabe b der Zeitpunkt der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung > >i) gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Buchstabe c der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat > >j) gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Buchstabe d der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde > >k) gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Buchstabe e der Zeitpunkt, zu dem die Prüfung des Antrags beschlossen wurde ~~socialite~~