====== Art. 12 Eurodac-Verordnung 2013: Aufbewahrung der Daten ====== ===== - Wortlaut =====
(1) Jeder Datensatz nach Artikel 11 wird ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke zehn Jahre im Zentralsystem aufbewahrt. (2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 werden die Daten im Zentralsystem automatisch gelöscht.
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