====== Art. 12 Eurodac-Verordnung 2013: Aufbewahrung der Daten ====== ===== - Wortlaut ===== >(1) Jeder Datensatz nach Artikel 11 wird ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke zehn Jahre im Zentralsystem aufbewahrt. > >(2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 werden die Daten im Zentralsystem automatisch gelöscht. ~~socialite~~