====== § 13 FreizügG/EU: Staatsangehörige der Beitrittsstaaten ====== ===== - Wortlaut =====
Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit nach !§ 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~