====== Art. 15 Anerkennungsverordung: Ernsthafter Schaden ====== ===== - Wortlaut ===== >Als ernsthafter Schaden nach Artikel 3 Nummer 6 gilt > >a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, > >b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder > >c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. ~~socialite~~