====== Art. 15 Dublin-III-VO: Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens ====== ===== - Wortlaut ===== >Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig. ~~socialite~~