====== Art. 15 Qualifikationsrichtlinie: Ernsthafter Schaden ====== ===== - Wortlaut ===== >Als ernsthafter Schaden gilt > >a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder > >b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder > >c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. ~~socialite~~