====== Art. 18 Anerkennungsverordnung: Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ====== ===== - Wortlaut ===== >Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu. ~~socialite~~