====== Art. 19 EASO-Verordnung: Einzelstaatliche Kontaktstelle ====== ===== - Wortlaut =====
Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzelstaatliche Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Unterstützungsbüro in allen Angelegenheiten, die die Asyl-Unterstützungsteams betreffen.~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~