====== Art. 1 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Gegenstand ====== ===== - Wortlaut ===== >Im Einklang mit dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten, verankert in Artikel 80 AEUV, sowie dem Ziel, das gegenseitige Vertrauen zu stärken, werden mit dieser Verordnung > >a) ein gemeinsamer Rahmen für Asyl- und Migrationsmanagement in der Union und das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems festgelegt, > >b) ein Solidaritätsmechanismus eingeführt, > >c) und eine Reihe von Kriterien und Mechanismen vorgegeben, anhand deren der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat zu bestimmen ist. ~~socialite~~