====== Art. 1 Anerkennungsverordnung: Gegenstand ====== ===== - Wortlaut ===== >Diese Verordnung enthält Normen für > >a) die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird; > >b) einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz; > >c) den Inhalt des gewährten internationalen Schutzes. ~~socialite~~