====== Art. 1 Anerkennungsverordnung: Gegenstand ====== ===== - Wortlaut =====
Diese Verordnung enthält Normen für a) die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird; b) einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz; c) den Inhalt des gewährten internationalen Schutzes.~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~