====== Art. 20 EASO-Verordnung: Kontaktstelle der Union ====== ===== - Wortlaut =====
(1) Der Exekutivdirektor benennt aus dem Personal des Unterstützungsbüros einen oder mehrere Experten, die als Kontaktstelle der Union zur Koordinierung dienen. Er setzt den Einsatzmitgliedstaat von solchen Benennungen in Kenntnis. (2) Die Kontaktstelle der Union wird im Namen des Unterstützungsbüros in allen Aspekten tätig, die mit dem Einsatz der Asyl-Unterstützungsteams zusammenhängen. Insbesondere hat die Kontaktstelle der Union die Aufgabe, a) als Schnittstelle zwischen dem Unterstützungsbüro und dem Einsatzmitgliedstaat zu fungieren; b) als Schnittstelle zwischen dem Unterstützungsbüro und den Mitgliedern der Asyl-Unterstützungsteams zu fungieren und diese im Auftrag des Unterstützungsbüros in allen Fragen, die mit den Einsatzbedingungen dieser Teams zusammenhängen, zu unterstützen; c) die korrekte Durchführung des Einsatzplans zu überwachen; und d) dem Unterstützungsbüro über alle Aspekte der Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams zu berichten. (3) Der Exekutivdirektor kann die Kontaktstelle der Union ermächtigen, bei der Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Einsatzplans und der Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams behilflich zu sein. (4) Die Kontaktstelle der Union nimmt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur Anweisungen des Unterstützungsbüros entgegen.
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