====== § 21 AufenthV [Grenzgängerkarten] ====== ===== - Wortlaut =====
Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise, den Aufenthalt und für die in der Grenzgängerkarte bezeichnete Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~