====== Art. 21 Rückführungsverordnung: Ermittlungsmaßnahmen ====== ===== - Wortlaut =====
(1) Unbeschadet Ermittlungsmaßnahmen gemäß nationalem Recht aus anderen, nicht mit der Rückkehr in Zusammenhang stehenden Gründen können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, sofern dies zur Vorbereitung oder Gewährleistung einer wirksamen Rückkehr erforderlich, verhältnismäßig und hinreichend begründet ist, a) den Drittstaatsangehörigen und — vorbehaltlich einer vorherigen gerichtlichen Anordnung oder, im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht, einer behördlichen Anordnung, sofern dies erforderlich, verhältnismäßig und durch die Dringlichkeit einer solchen Durchsuchung hinreichend gerechtfertigt ist — seinen Wohnsitz oder andere relevante Räumlichkeiten durchsuchen, b) Verwaltungsmaßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der im nationalen Recht festgelegten Pflicht zur Bereitstellung biometrischer Daten, einschließlich Fingerabdrücken, sicherzustellen, was die Möglichkeit umfassen könnte, als letztes Mittel auf Zwangsmittel zurückzugreifen, wenn ein Drittstaatsangehöriger keine biometrischen Daten gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe g bereitstellt, c) persönliche Gegenstände, elektronische Geräte und andere relevante Gegenstände durchsuchen und beschlagnahmen, d) weitere Ermittlungsmaßnahmen anordnen, sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist. (2) Alle Ermittlungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c können ohne die Einwilligung des betreffenden Drittstaatsangehörigen durchgeführt werden. (3) Alle Ermittlungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c müssen mit den Grundrechten im Einklang stehen und unterliegen den im Unionsrecht und im nationalen Recht verankerten Garantien und Rechtsbehelfen.
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