====== Art. 22 Eurodac-Verordnung 2013: Kommunikation zwischen den benannten Behörden, den Prüfstellen und den nationalen Zugangsstellen ====== ===== - Wortlaut =====
(1) Unbeschadet von Artikel 26 erfolgt die Kommunikation zwischen den benannten Behörden, den Prüfstellen und den nationalen Zugangsstellen geschützt und auf elektronischem Weg. (2) Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 2 werden die Fingerabdrücke von den Mitgliedstaaten digitalisiert verarbeitet und im Datenformat nach Anhang I übermittelt, um sicherzustellen, dass der Abgleich mit einem automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem vorgenommen werden kann.
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