====== Art. 23 Rückführungsverordnung: Alternativen zur Inhaftnahme ====== ===== - Wortlaut =====
(1) Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere der folgenden alternativen Maßnahmen zur Inhaftnahme ergreifen, wobei die individuellen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen, einschließlich der nach Artikel 19 bewerteten Fluchtgefahr, zu berücksichtigen sind: a) Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheitsleistung, b) den Einsatz elektronischer Überwachung, c) andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen, sofern im nationalen Recht vorgesehen. (2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen in erster Linie darauf ab, die wirksame und fristgerechte Rückkehr des Drittstaatsangehörigen sicherzustellen. (3) In der Entscheidung zur Anwendung von, Maßnahmen nach Absatz 1 sind die sachlichen und rechtlichen Gründe anzugeben. (4) Drittstaatsangehörige werden über jede Entscheidung zur Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 und über die Konsequenzen, dieser Entscheidung nicht zu entsprechen, einschließlich einer Inhaftnahme gemäß Artikel 29, schriftlich unterrichtet. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Entscheidungen zur Anwendung von Maßnahmen nach Absatz 1 auf Antrag des betroffenen Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen von einem Gericht überprüft werden.~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~