====== Art. 28 Aufnahmerichtlinie 2013: System zur Lenkung, Überwachung und Steuerung ====== ===== - Wortlaut =====
(1) Die Mitgliedstaaten führen im Einklang mit ihrer verfassungsrechtlichen Struktur Mechanismen ein, um eine geignete Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile sicherzustellen. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung des Vordrucks in [[Anhang I der Aufnahmerichtlinie 2013|Anhang I]] spätestens am 20. Juli 2016 die entsprechenden Informationen.
~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~