====== § 28 BeschV: Deutsche Volkszugehörige ====== ===== - Wortlaut =====
Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung erteilt werden.~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~