====== Art. 29 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung: Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa ====== ===== - Wortlaut =====
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. (2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, das Visum wurde im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erteilt. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. (3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so wird der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge bestimmt: a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat, b) bei gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat. (4) Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, deren Gültigkeitsdauer weniger als drei Jahre vor der Registrierung des Antrags abgelaufen ist oder die weniger als drei Jahre vor der Registrierung des Antrags annulliert, aufgehoben oder entzogen wurden, oder ein oder mehrere Visa, deren Gültigkeitsdauer weniger als 18 Monate vor der Registrierung des Antrags abgelaufen ist oder die weniger als 18 Monate vor der Registrierung des Antrags annulliert, aufgehoben oder entzogen wurden, so finden die Absätze 1, 2 und 3 Anwendung. (5) Wurde ein Aufenthaltstitel oder ein Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt, so kann dem Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt oder das Visum erteilt hat, dennoch die Zuständigkeit zugewiesen werden. Wenn der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, jedoch nachweisen kann, dass nach Ausstellung des Aufenthaltstitels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, kann ihm die Zuständigkeit nicht zugewiesen werden.===== - Vorgängerregelung in der Dublin-III-VO ===== Die Regelung ersetzt Art. 12 Dublin-III-VO und behält dessen grundsätzliche Konzeption bei. Allerdings werden die Fristen für den Übergang der Zuständigkeit in Abs. 4 im Vergleich zur Vorgängerregelung deutlich verlängert. ===== - Zu Abs. 4: Übergang der Zuständigkeit durch Fristablauf ===== Wie bisher auch, geht die Zuständigkeit über, wenn Aufenthaltstitel bzw. Visa schon eine Weile abgelaufen ist. Allerdings sind die Fristen nunmehr erheblich länger. Sind **Aufenthaltstitel schon seit mindestens drei Jahren** bzw. **Visa schon seit mindestens 18 Monaten** abgelaufen, so findet dieses Kriterium keine Anwendung mehr. Die Zuständigkeitsbestimmung erfolgt dann nach den anderen Kriterien, was in der Regel praktisch darauf hinauslaufen wird, dass der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wird, auch für das Verfahren zuständig sein wird. Wichtig in diesem Kontext ist die sog. „Versteinerungsklausel“ in Art. 24 Abs. 2 AMM-VO: Der Ablauf dieser Frist muss bereits in dem Moment erfolgt sein, in dem der erstmalige Asylantrag registriert wird. Tritt der Fristablauf erst nach Registrierung des Asylantrages ein, ändert das nichts mehr an der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der Aufenthaltstitel bzw. Visum erteilt hat. ~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~