====== Art. 32 Aufnahmerichtlinie 2013: Aufhebung ====== ===== - Wortlaut =====
Die Richtlinie 2003/9/EG wird im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten hinsichtlich der in [[Anhang II der Aufnahmerichtlinie 2013|Anhang II]] Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom 21. Juli 2015 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in [[Anhang III der Aufnahmerichtlinie 2013|Anhang III]] zu lesen.
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