====== Art. 32 EASO-Verordnung: Arbeitsgruppen ====== ===== - Wortlaut =====
(1) Im Rahmen seines in dieser Verordnung festgelegten Mandats kann das Unterstützungsbüro Arbeitsgruppen einsetzen, denen Experten von im Asylbereich tätigen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, einschließlich auf Asylfragen spezialisierter Richter, angehören. Das Unterstützungsbüro setzt Arbeitsgruppen für die Zwecke von Artikel 4 Buchstabe e und Artikel 12 Absatz 2 ein. Die Experten können durch gleichzeitig ernannte Stellvertreter vertreten werden. (2) Die Kommission nimmt von Rechts wegen an den Arbeitsgruppen teil. Die Vertreter des UNHCR können an den Sitzungen der Arbeitsgruppen des Unterstützungsbüros – je nach Art der erörterten Fragen – ganz oder teilweise teilnehmen. (3) Die Arbeitsgruppen können zu den Sitzungen alle Personen einladen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, insbesondere im Asylbereich tätige Vertreter der Organisationen der Zivilgesellschaft.
~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~