====== § 34 AsylG: Abschiebungsandrohung ====== ===== - Wortlaut =====
(1) 1Das Bundesamt erlässt im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1348 nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, 2. dem Ausländer nicht der internationale Schutz zuerkannt wird, 3. die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist, 4. der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und 5. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. 2Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. 3Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig. (2) 1Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. 2Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.===== - Zu Abs. 1: Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung ===== ==== - Nr. 4: Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand ==== === - VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2026, 23 L 2492/26.A ===
Nach dieser Vorschrift darf eine Abschiebungsandrohung nur ergehen, wenn der Abschiebung insbesondere weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen entgegenstehen. Durch die Novellierung der Vorschrift ist die deutsche Gesetzeslage an die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Präzisierung der unionsrechtlichen Anforderungen an die Rückkehrentscheidung nach Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) angepasst worden. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 -, juris, Rn. 28, Urteil vom 22. November 2022 – C-69/21 -, juris, Rn. 76, Urteil vom 14. Januar 2021 – C-441/19 -, juris, Rn. 69. Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verwehrt es einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung, hier: eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG a.F., vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24.21 –, juris Rn. 18 m.w.N., zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern. Im Hinblick auf Minderjährige hat der EuGH ausdrücklich entschieden, dass – erstens – Art. 5 Buchst. a und b der Rückführungsrichtlinie einer nationalen Rechtslage entgegensteht, nach der die Verpflichtung, beim Erlass einer Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und dessen familiären Bindungen zu berücksichtigen, als erfüllt gilt, solange die Abschiebung nicht vollzogen wird, dass – zweitens – diese Bestimmung verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und dass – drittens – es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung ihres Vollzugs zu erwirken. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris Rn. 27 f. Demnach gebieten Art. 5 lit. a und b Rückführungsrichtlinie die gebührende Berücksichtigung der familiären Bindungen im gesamten Verfahren, unabhängig davon, ob der Aufenthalt des betreffenden Familienmitglieds „nur“ gemäß § 55 AsylG zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist. Denn bei der Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG a.F. handelt es sich um ein zwar auf die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens beschränktes und damit vorläufiges, aber dennoch vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht, so dass bereits dem Wortlaut nach sowie entsprechend überwiegender Auffassung ein rechtmäßiger Aufenthalt des Familienangehörigen vorliegt. Mit Blick auf die Dauer von Asylverfahren kann auch nicht davon ausgegangen werden, eine infolge des Vollzugs der Rückkehrentscheidung eintretende Trennung von einem "nur" über eine Aufenthaltsgestattung verfügenden anderen Kernfamilienmitglied sei mit Blick auf die nach Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG schutzwürdigen Belange grundsätzlich nicht relevant. Zudem lässt sich vor dem Abschluss des Asylverfahrens noch nicht feststellen, ob dieses in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht mündet. Vgl. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2026 – 23 A 41/24.A –, juris Rn. 17, und Beschluss vom 12. Dezember 2025 – 21 A 2595/24.A –, juris Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2025 – OVG 12 N 23/24 –, juris Rn. 9 f; Sächs. OVG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 4 A 303/23.A –, Rn. 11, juris Rn. 9 ff; OVG Nds., Beschluss vom 27. Juni 2024 – 4 LA 21/24 – juris Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 6 ZB 22.31073 – juris Rn. 28 ff.{{:0:260908_vg_dus_80vpos_art5_ag.pdf|Beschluss}} === - VG Minden, Beschluss vom 19.11.2025, 12 L 1178/25.A === Entgegenstehendes Kindeswohlinteresse auch bei Aufenthaltsgestattung
Der Abschiebungsandrohung steht die Berücksichtigung des Kindeswohl entgegen. Art. 5 a) der Richtlinie 2008/115/EG ist dahin auszulegen, dass das Kindeswohl sowohl bei Rückkehrentscheidung gegenüber dem Elternteil des Kindes als auch gegenüber dem Kind selbst berücksichtigt werden muss. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris, insb. Rn. 33. Ausweislich der überreichten Unterlagen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist deutlich, dass für das Kind [...] am 16. Oktober 2025 ein Asylerstantrag beim Bundesamt gestellt worden ist. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen [...] geführt. Da sich ein Sohn der Antragsteller zu 1) und 2) noch im laufenden Asylverfahren befindet, verfügt er über eine Aufenthaltsgestattung für die Bundesrepublik Deutschland (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG). Er verfügt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über ein, zwar auf die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens beschränktes und vorläufiges, aber dennoch vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG normiert nicht die Art des Bleiberechts des zu berücksichtigenden Familienmitglieds, insbesondere ist nicht geregelt, ob es sich um ein dauerhaftes oder gefestigtes Bleiberecht handeln muss. Vgl. VG München, Urteil vom 3. April 2023 - M 27 K 22.30441 -, juris Rn. 30; VG Minden, Beschluss vom 4. Mai 2023 - 2 L 847/22.A -, juris Rn. 180; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Juli 2023 - 11 A 229/21 -, juris; VG Bremen, Beschluss vom 21. Juli 2023 - 1 V 1559/23 -, juris Rn. 22; VG Würzburg, Beschluss vom 25. Juli 2023 - W 8 S 23.30389 -, juris Rn. 32; VG Hannover, Beschluss vom 9. Oktober 2023 - 1 B 1628/23 -, juris Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. April 2024 - 14a L 239/24.A -, juris Rn. 72, VG Gießen, Beschluss vom 18. April 2024 - 1 L 1041/24.GI.A -, juris; VG Leipzig, Beschluss vom 17. April 2024 - 7 L 150/24.A -, juris; a.A. wohl VG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Dezember 2023 - A 4 K 5016/23 -, juris Rn. 8.{{:0:251119_vg_mi_80v_pos_kind_ag.pdf|Beschluss}} === - VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2025, 17 L 3613/25.A === 3. Leitsatz:
3. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht das Innehaben einer zur Durchführung des Asylverfahrens vorgesehenen Aufenthaltsgestattung eines Familienangehörigen nach § 55 AsylG nicht aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen.=== - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.12.2025, 18a L 2385/25.A === Stationäre Behandlung als Abschiebungshindernis
Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung begegnet im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung angesichts des Vorbringens des Antragstellers, akut an Tuberkulose erkrankt zu sein und sich deswegen bis auf Weiteres in stationärer Behandlung zu befinden, im Hinblick auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Asylgesetzes (AsylG) erheblichen Bedenken. Hiernach erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung namentlich der Gesundheitszustand des Ausländers nicht entgegensteht. Der Antragsteller hat ein aktuell aus gesundheitlichen Gründen anzunehmendes Abschiebungshindernis hinreichend glaubhaft gemacht. Laut dem vorgelegten Behandlungsbericht des Zentrums für Notfallmedizin der Universitätsmedizin Essen vom 29. November 2025 wurde der Antragsteller an demselben Tag wegen des hochgradigen Verdachts einer offenen – hoch infektiösen – Tuberkulose notfallmäßig behandelt. Nach den Ausführungen der Bescheinigung der Universitätsmedizin Essen – Ruhrlandklinik – vom 2. Dezember 2025 werde der Antragsteller seit dem 29. November 2025 bis auf Weiteres wegen der Diagnose Lungentuberkulose stationär behandelt. Eine Aussage über die Dauer der stationären Behandlung lasse sich, so die Klinik, noch nicht treffen, da dies vom Ansprechen der Therapie abhängig sei. Dass die stationäre Behandlung des Antragstellers entgegen den schlüssigen wie nachvollziehbaren fachärztlichen Ausführungen in der letztgenannten Bescheinigung derzeit nicht (mehr) erforderlich wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.{{:0:251209_vg_ge_80vii_pos_tuberkulose.pdf|Beschluss}} ~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~