====== Art. 35 Asylverfahrensrichtlinie: Begriff des ersten Asylstaats ====== ===== - Wortlaut ===== >Ein Staat kann als erster Asylstaat für einen Antragsteller angesehen werden, wenn > >a) der Antragsteller in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen darf oder > >b) ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird, > >vorausgesetzt, dass er von diesem Staat wieder aufgenommen wird. > >Bei der Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats auf die besonderen Umstände des Antragstellers können die Mitgliedstaaten Artikel 38 Absatz 1 berücksichtigen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats unter Berufung auf seine besonderen Umstände anzufechten. ~~socialite~~