====== Art. 36 Aufnahmerichtlinie: Aufhebung ====== ===== - Wortlaut ===== >Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in [[Anhang I der Aufnahmerichtlinie|Anhang I]] genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem 12. Juni 2026 aufgehoben. > >Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in [[Anhang II der Aufnahmerichtlinie|Anhang II]] zu lesen. ~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~