====== Art. 36 EASO-Verordnung: Rechnungslegung und Entlastung ====== ===== - Wortlaut =====
(1) Bis zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer des Unterstützungsbüros dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufige Rechnung mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung. (2) Bis zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufige Rechnung des Unterstützungsbüros zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. (3) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu der vorläufigen Rechnung des Unterstützungsbüros gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des Unterstützungsbüros auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor. (4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss des Unterstützungsbüros ab. (5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof. (6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht. (7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Diese Antwort wird auch dem Verwaltungsrat übermittelt. (8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind. (9) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.
~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~