====== Art. 37 EASO-Verordnung: Finanzregelung ====== ===== - Wortlaut =====
Der Verwaltungsrat nimmt nach Konsultation der Kommission die für das Unterstützungsbüro geltende Finanzregelung an. Diese weicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ((ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.)) nur ab, wenn dies für den Betrieb des Unterstützungsbüros speziell erforderlich ist und sofern die Kommission dem zugestimmt hat.
~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~