====== § 38 BeschV: Anwerbung und Vermittlung ====== ===== - Wortlaut =====
Die Anwerbung in Staaten und die Arbeitsvermittlung aus Staaten, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, darf für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden.===== - Anlage zu dieser Verordnung ===== Siehe [[Anlage der BeschV (zu § 38)]]. ~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~