====== Art. 38 EASO-Verordnung: Personal ====== ===== - Wortlaut =====
(1) Für das Personal des Unterstützungsbüros, einschließlich des Exekutivdirektors, gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 ((ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.)) (Statut der Beamten), sowie die von den Organen der Union einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen. (2) Der Verwaltungsrat erlässt im Benehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten. (3) Das Unterstützungsbüro übt gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden. (4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen einzelstaatlicher Experten, die von den Mitgliedstaaten zu dem Unterstützungsbüro abgeordnet werden.
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