====== Art. 46 EASO-Verordnung: Bewertung und Überarbeitung ====== ===== - Wortlaut =====
(1) Spätestens 19. Juni 2014 gibt das Unterstützungsbüro eine unabhängige externe Bewertung der erzielten Ergebnisse auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat im Benehmen mit der Kommission festgelegten Vorgaben in Auftrag. Diese Bewertung hat die vom Unterstützungsbüro ausgehenden Auswirkungen auf die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen und das GEAS zum Gegenstand. Die Bewertung trägt den Fortschritten des Unterstützungsbüros im Rahmen seines Mandats gebührend Rechnung; dabei ist auch zu bewerten, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um effektive Solidarität und Aufgabenteilung mit den Mitgliedstaaten, die besonderem Druck ausgesetzt sind, zu gewährleisten. Dabei ist besonders auf die etwaige Notwendigkeit einer Änderung des Mandats des Unterstützungsbüros einschließlich der finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung einzugehen und es wird auch geprüft, ob die Verwaltungsstruktur zur Durchführung der Aufgaben des Unterstützungsbüros geeignet ist. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der Beteiligten sowohl auf Ebene der Union als auch auf einzelstaatlicher Ebene berücksichtigt. (2) Im Einvernehmen mit der Kommission beschließt der Verwaltungsrat einen Zeitplan für künftige Bewertungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertung.~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~