====== Art. 47 Asylverfahrensrichtlinie: Anfechtung durch die Behörden ====== ===== - Wortlaut =====
Die Möglichkeit der Behörden, die behördlichen und/oder gerichtlichen Entscheidungen nach Maßgabe des nationalen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Richtlinie unberührt.
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