====== Art. 48 EASO-Verordnung: Zusammenarbeit mit Dänemark ====== ===== - Wortlaut =====
Das Unterstützungsbüro erleichtert die operative Arbeit mit Dänemark, einschließlich des Austauschs von Informationen und bewährter Praktiken im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs.~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~