====== Art. 49 EASO-Verordnung: Zusammenarbeit mit assoziierten Drittländern ====== ===== - Wortlaut =====
(1) Das Unterstützungsbüro steht der Beteiligung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz als Beobachter offen. Es werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Unterstützungsbüros festlegen. Hierzu zählen auch Bestimmungen über die Mitwirkung an den von dem Unterstützungsbüro durchgeführten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal. In Personalfragen müssen derartige Vereinbarungen in jedem Fall mit dem Statut der Beamten vereinbar sein. (2) Bei in seinen Tätigkeitsbereich fallenden Fragen erleichtert das Unterstützungsbüro, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, im Einvernehmen mit der Kommission und innerhalb der Grenzen seines Mandats die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und anderen als den in Absatz 1 genannten Drittländern im Rahmen der Außenbeziehungen der Union; es kann auch mit Drittlandsbehörden, die hinsichtlich technischer Aspekte in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, zuständig sind, im Rahmen von mit diesen Behörden geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des AEUV zusammenarbeiten.
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