====== Art. 4 EASO-Verordnung: Informationen über Herkunftsländer ====== ===== - Wortlaut =====
Das Unterstützungsbüro organisiert, fördert und koordiniert Maßnahmen in Bezug auf Informationen über Herkunftsländer, insbesondere a) die transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen über Herkunftsländer von Personen, die internationalen Schutz beantragen, unter Verwendung aller einschlägigen Informationsquellen, einschließlich Informationen von staatlichen, nichtstaatlichen und internationalen Organisationen sowie von Organen und Einrichtungen der Union; b) die Berichterstattung über Herkunftsländer auf der Grundlage der gemäß Buchstabe a gesammelten Informationen; c) die Verwaltung, den Ausbau und die Unterhaltung eines Portals zur Sammlung von Informationen über Herkunftsländer sowie im Hinblick auf die Gewährleistung der Transparenz die nötigen Vorschriften über den Zugang zu solchen Informationen gemäß Artikel 42; d) die Erstellung eines einheitlichen Formats und die Entwicklung einer einheitlichen Methode für die Darstellung, Überprüfung und Verwendung von Informationen über Herkunftsländer; e) die Analyse der Informationen über Herkunftsländer auf transparente Weise, wobei auf die Annäherung der Beurteilungskriterien hingearbeitet wird und gegebenenfalls unter Verwendung der Beratungsergebnisse einer oder mehrerer Arbeitsgruppen. Mit dieser Analyse wird nicht die Absicht verfolgt, den Mitgliedstaaten Anweisungen für die Bewilligung oder Ablehnung von Anträgen auf internationalen Schutz zu erteilen.~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~