====== Art. 51 EASO-Verordnung: Beirat ====== ===== - Wortlaut =====
(1) Das Unterstützungsbüro unterhält einen engen Dialog mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen zuständigen Gremien, die auf lokaler, regionaler, einzelstaatlicher, europäischer oder internationaler Ebene im Bereich der Asylpolitik tätig sind, und richtet zu diesem Zweck einen Beirat ein. (2) Der Beirat ermöglicht den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen. Er sorgt für einen engen Dialog zwischen dem Unterstützungsbüro und einschlägigen Akteuren. (3) Der Beirat steht allen einschlägigen Akteuren gemäß Absatz 1 offen. Das Unterstützungsbüro tritt an die Mitglieder des Beirats bezüglich spezifischer Bedürfnisse in Bereichen heran, die für die Arbeit des Unterstützungsbüros als vorrangig ermittelt wurden. Der UNHCR ist von Rechts wegen Mitglied des Beirats. (4) Das Unterstützungsbüro fordert den Beirat insbesondere auf, a) dem Verwaltungsrat Vorschläge für das gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f zu verabschiedende Jahresarbeitsprogramm zu unterbreiten, b) dem Verwaltungsrat Rückmeldungen zum jährlichen Bericht nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c sowie zum Jahresbericht zur Asylsituation in der Union nach Artikel 12 Absatz 1 zu geben und Folgemaßnahmen vorzuschlagen und c) dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat die Ergebnisse und Empfehlungen von Konferenzen, Seminaren und Sitzungen, die für die Arbeit des Unterstützungsbüros von Belang sind, zu übermitteln. (5) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~