====== Art. 53 EASO-Verordnung: Sitzabkommen und Voraussetzungen für die Arbeitsweise des Unterstützungsbüros ====== ===== - Wortlaut =====
Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung des Unterstützungsbüros in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz haben soll, und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat des Unterstützungsbüros für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal des Unterstützungsbüros und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen dem Unterstützungsbüro und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird. Der Sitzmitgliedstaat des Unterstützungsbüros gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren des Unterstützungsbüros, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Transportmöglichkeiten.~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~