====== Art. 53 Eurodac-Verordnung: Änderung der Verordnung (EU) 2018/1240 ====== ===== - Wortlaut =====
1. In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt: „(6a) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe k wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in die Lage versetzt, das durch die Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates ((Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj).“ )) eingerichtete Eurodac anhand der folgenden, von den Antragstellern im Rahmen der Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d dieser Verordnung übermittelten Daten abzufragen: a) Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeit; b) sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)), falls zutreffend; c) weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend; d) Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments. 2. In Artikel 25a Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt: „f) die in den Artikeln 17, 19, 21, 22, 23, 24 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1358 aufgeführten Daten.“ 3. Artikel 88 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) ETIAS beginnt seinen Betrieb unabhängig davon, ob die Interoperabilität mit Eurodac oder dem ECRIS-TCN hergestellt worden ist.“~~socialite~~ ~~DISCUSSION~~