====== § 54 AsylG: Unterrichtung des Bundesamtes ====== ===== - Wortlaut =====
Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich 1. die ladungsfähige Anschrift des Ausländers, 2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung mit.
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